Kopper spricht Nonnenmacher frei – zu unrecht

Die FTD berichtet:

Nonnenmacher geriet diese Woche wegen Omega unter Druck. Kopper teilte am Mittwoch dazu mit: „Die Kanzlei bestätigte, dass die Entscheidung des Vorstands zu Omega 52 zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, als Dirk Jens Nonnenmacher diesem Gremium noch nicht angehörte.“ Weiter führte Kopper aus: „Omega 55 wurde von den zuständigen Vorständen genehmigt und von Herrn Nonnenmacher gemeinsam mit den übrigen Vorstandsmitgliedern gegengezeichnet. In der seinerzeitigen Funktion als Finanzvorstand hatte Herr Nonnenmacher keine direkte Kreditverantwortung. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG bestätigte den Sachverhalt.“

Man bekommt halt immer nur die Antwort auf die Frage, die man gestellt hat.

Es stimmt. Nonnenmacher hatte keine direkte Kreditkompetenz. Er hatte aber sehr wohl Kreditkompetenz. Nämlich bei allen Entscheidungen, die auf der Kompetenzstufe „Gesamtvorstand“ getroffen werden mussten.

Natürlich war Prof. Dr. Nonnemacher auch verantwortlich für den Deal. Jede Bank gibt sich eine Kompetenzrichtlinie, in der steht drin wer welche Kredit vergeben darf. Typischerweise sind die Kreditkompetenzen am Kreditvolumen, den Sicherheiten und dem Rating festgemacht. Siehe MaRisk BTO1.1(6).

Die oberste Entscheidungsstufe in der Kompetenzrichtlinie ist meistens der Gesamtvorstand. Es gibt also eine Kreditobergrenze bis der ein einzelner Vorstand entscheiden darf. Riskantere Geschäfte können nur noch durch die Zustimmung aller Vorstände getätigt werden. Da Herr Nonnenmacher den Omega-Deal gegengezeichnet hat, gehe ich davon aus, dass es sich um so einen Deal handelt, bei dem der Gesamtvorstand zustimmen musste. Zur Klarstellung: Ich gehe davon aus, eben weil Herr Nonnenmacher keine Einzelkompetenz für Kredite hatte. Wäre er nicht verantwortlich gewesen, so wäre ihm die Kreditvorlage gar nicht zur Unterzeichnung vorgelegt worden.

Die Unterzeichnung ist auch keine Formsache. Wenn ein Geschäft in der Verantwortung des Gesamtvorstandes liegt, so ist jeder einzelne Vorstand dafür auch wirklich verantwortlich. Die MaRisk (AT3(1)) sagt dazu:

Alle Geschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 KWG) sind, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich. Diese Verantwortung bezieht sich unter Berücksichtigung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse auf alle wesentlichen Elemente des Risikomanagements. Die Geschäftsleiter werden dieser Verantwortung nur gerecht, wenn sie die Risiken beurteilen können und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Begrenzung treffen.

Letzteres konnte oder wollte Nonnenmacher scheinbar nicht.

Die FTD schreibt noch:

Weitere Fälle wie Omega habe es bei der HSH wohl nicht gegeben. „Im Rahmen der Erweiterung der Jahresabschlussprüfung 2008 wurde umfassend untersucht, ob es vergleichbare Fälle gab. Im Zuge der Untersuchung sämtlicher Transaktionen an allen Standorten konnte ein vergleichbarer Fall ausgeschlossen werden“, sagte Kopper.

Hmmm und bei der Umfassenden Untersuchung wurde die „HSH N Structured Situations Ltd.“ nicht gefunden? Wie ist Herr Kopper sich dann sicher, dass es nicht noch mehr davon gibt?

Update:
Die FTD sieht das nun genauso.

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